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Fragen und Antworten
Grundbucheintrag – Sicherheit bei der Genotec eG
Erklärung des Begriffs : Grundbucheintrag
Die Allgemeinheit weiß wenig bis nichts über die
rechtlichen Auswirkungen von Grundbucheinträgen.
Deshalb möchten wir dies verdeutlichen.
Grundsätzlich werden Eigentümer in Abteilung I
des Grundbuches eingetragen. Rechte lassen
sich daraus jedoch entgegen der Verbrauchererwartung
ggf. wenige ableiten. Ein Kreditinstitut
wird in Abteilung III eingetragen und sichert sich
somit die jederzeitige Zwangsmaßnahme als
Gläubiger. Ohne Zustimmung des Gläubigers geht
damit nichts.
Noch schlimmer sind Einträge in Abteilung
zwei des Grundbuchs: Hier werden z.B.
Nießbrauch, Wohnrechte oder ähnliche wertmindernde
Rechte eingetragen, wodurch der Eigentümer
(Abt. I) oft jeden Handlungsspielraum verliert.
Auch hier gilt: Sämtliche Verfügungen über
die Immobilie gehen nur mit Zustimmung des Begünstigten
in Abt. II.
Beim GenoKonzept
wird die Genossenschaft Eigentümer (Abt. I) und der betroffene "Genosse" bekommt eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II zu seinen Gunsten eingetragen. Eine Auflassungsvormerkung wird bei Verkauf eines Objektes zugunsten des Käufers eingetragen und sichert seinen Anspruch bis zum Vollzug der Auflassung (notarielle Bedingungen wie beispielsweise Zahlung des Kaufpreises usw.).
Das Besondere bei diesem Optionskaufmodell:
Die Kaufpreisfälligkeit ist erst in 25 Jahren!
Hierüber wird ein notarieller Optionskaufvertrag
geschlossen, nach dem der "Genosse" ab
dem 25. Monat täglich über einen Zeitraum von
25 Jahren die Möglichkeit hat, die Auflassung zu
vollziehen. Daran lässt sich über 25 Jahre nichts
ändern!
Ein Mehr an Sicherheit ist im Grundbuchrecht
nicht möglich - und auch keinesfalls notwendig.























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