Wir bringen Deutschland ins Eigentum !

Fragen und Antworten

Grundbucheintrag – Sicherheit bei der Genotec eG

Erklärung des Begriffs : Grundbucheintrag

Die Allgemeinheit weiß wenig bis nichts über die rechtlichen Auswirkungen von Grundbucheinträgen. Deshalb möchten wir dies verdeutlichen.

Grundsätzlich werden Eigentümer in Abteilung I des Grundbuches eingetragen. Rechte lassen sich daraus jedoch entgegen der Verbrauchererwartung ggf. wenige ableiten. Ein Kreditinstitut wird in Abteilung III eingetragen und sichert sich somit die jederzeitige Zwangsmaßnahme als Gläubiger. Ohne Zustimmung des Gläubigers geht damit nichts.

Noch schlimmer sind Einträge in Abteilung zwei des Grundbuchs: Hier werden z.B. Nießbrauch, Wohnrechte oder ähnliche wertmindernde Rechte eingetragen, wodurch der Eigentümer (Abt. I) oft jeden Handlungsspielraum verliert. Auch hier gilt: Sämtliche Verfügungen über die Immobilie gehen nur mit Zustimmung des Begünstigten in Abt. II.

Beim GenoKonzept

wird die Genossenschaft Eigentümer (Abt. I) und der betroffene "Genosse" bekommt eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II zu seinen Gunsten eingetragen. Eine Auflassungsvormerkung wird bei Verkauf eines Objektes zugunsten des Käufers eingetragen und sichert seinen Anspruch bis zum Vollzug der Auflassung (notarielle Bedingungen wie beispielsweise Zahlung des Kaufpreises usw.).

Das Besondere bei diesem Optionskaufmodell:

Die Kaufpreisfälligkeit ist erst in 25 Jahren! Hierüber wird ein notarieller Optionskaufvertrag geschlossen, nach dem der "Genosse" ab dem 25. Monat täglich über einen Zeitraum von 25 Jahren die Möglichkeit hat, die Auflassung zu vollziehen. Daran lässt sich über 25 Jahre nichts ändern!

Ein Mehr an Sicherheit ist im Grundbuchrecht nicht möglich - und auch keinesfalls notwendig.